Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,6219
BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20 (https://dejure.org/2024,6219)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2024 - VI ZR 526/20 (https://dejure.org/2024,6219)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - VI ZR 526/20 (https://dejure.org/2024,6219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,6219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Deliktische Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2024, 761
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 20; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN).

    Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 21; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN).

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (zur st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 22; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2020, 1069 Rn. 20; jeweils mwN).

    Insbesondere ist der von der Revision in Bezug genommene Vortrag des Klägers zur Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 15; vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30).

    Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe vorgetragen, durch eine "Und-Verknüpfung" verschiedener Parameter wie Außentemperatur, Lenkwinkel und bestimmter Lastzustände des Motors, die sich an den Prüfstandbedingungen orientierten, werde ein Prüfstandtest mit hoher Zuverlässigkeit erkannt und nur bei Erkennung dieser Prüfstandsituation bzw. -parameter werde die Abgasreinigung so konditioniert, dass die Emissionsgrenzwerte der Euro 5 Norm eingehalten würden, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall sei, findet sich diese Behauptung einer Verknüpfung bestimmter Parameter mit einer "Umschaltlogik" an den von der Revision bezeichneten Fundstellen so schon nicht (vgl. zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge Senatsurteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 16 mwN).

    Damit fehlt es jedenfalls an der für eine Verfahrensrüge erforderlichen Darlegung, dass das angeblich übergangene Vorbringen prozessual beachtlich war (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 17).

    Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 11 f. mwN).

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 20; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN).

    Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 21; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN).

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (zur st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 22; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2020, 1069 Rn. 20; jeweils mwN).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Einer Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht jedoch entgegen, dass es sich bei ihr nicht um den Fahrzeughersteller handelt, den die europäischen Abgasnormen - soweit ihnen drittschützender Charakter zukommt - allein in die Pflicht nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 20).

    Einen vorsätzlichen Verstoß des Herstellers des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen unionsrechtliche Vorgaben, an dem sich die Beklagte im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB hätte beteiligen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 21), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 261/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat und zu denen die Revision keinen relevanten übergangenen Tatsachenvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29 mwN) aufzeigt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; Senatsurteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 19 f.; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21 ff.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 19).

    Dass das On-Board-Diagnose-System (OBD) nach dem Vortrag des Klägers Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb bei Einsatz des Thermofensters nicht als Fehlermeldung angezeigt haben soll, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass für die Beklagte tätige Personen das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung hielten (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 20; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27).

  • BGH, 23.11.2021 - VI ZR 839/20

    Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat und zu denen die Revision keinen relevanten übergangenen Tatsachenvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29 mwN) aufzeigt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; Senatsurteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 19 f.; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21 ff.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 19).

    Dass das On-Board-Diagnose-System (OBD) nach dem Vortrag des Klägers Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb bei Einsatz des Thermofensters nicht als Fehlermeldung angezeigt haben soll, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass für die Beklagte tätige Personen das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung hielten (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 20; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27).

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Insbesondere ist der von der Revision in Bezug genommene Vortrag des Klägers zur Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 15; vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30).

    Erst recht ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten, die nicht Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, gegenüber dem KBA, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 17).

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 97/19

    Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz;

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, VersR 2020, 1069 Rn. 8).

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (zur st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 22; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2020, 1069 Rn. 20; jeweils mwN).

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann, so dass etwa - wie beim Motor EA189 des Volkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei; dass das KBA bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps bereits eine Rückrufaktion angeordnet hat, ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 13 mwN).

    Insbesondere ist der von der Revision in Bezug genommene Vortrag des Klägers zur Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 15; vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Bei diesen Normen handelt es sich zwar - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20
    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat und zu denen die Revision keinen relevanten übergangenen Tatsachenvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29 mwN) aufzeigt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; Senatsurteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 19 f.; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21 ff.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 19).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • BGH, 23.09.2021 - III ZR 200/20

    Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 934/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 575/20

    Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 212/19

    Einschneidende Folgen durch die Handhabung der Substantiierungsanforderungen wie

  • BGH, 25.06.2019 - VI ZR 12/17

    Zahlungsanspruch eines Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 42/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen überspannter Anforderungen

  • BGH, 20.02.2024 - VI ZR 236/20

    Haftung des Motorenherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und die

    Die von der Revision insoweit vorgebrachten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, aaO Rn. 12-20; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II 2 b) bb)).

    Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II 2 a; vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 13 ff.; vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 397/21, juris Rn. 7, 9).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht